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Gefahrenwarnanlage nach DIN VDE V 0826-1

Frühzeitige Warnung  bei Einbruch, Brand, Gas, austretendem Wasser, technischen Defekten oder Bedrohung durch Dritte

Nutzen Sie eine Gefahrenwarnanlage – kurz GWA – als frühzeitiges Warnsystem, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Einsatzgebiete sind u.a. Wohnhäuser, Wohnungen und Räume bzw. Raumgruppen, die beruflich genutzt werden.

Gefahrenwarnanlage nach DIN VDE V 0826-1

Frühzeitige Warnung  bei Einbruch, Brand, Gas, austretendem Wasser, technischen Defekten oder Bedrohung durch Dritte

Nutzen Sie eine Gefahrenwarnanlage – kurz GWA – als frühzeitiges Warnsystem, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Einsatzgebiete sind u.a. Wohnhäuser, Wohnungen und Räume bzw. Raumgruppen, die beruflich genutzt werden.

Gefahrenwarnanlage nach DIN VDE V 0826-1

Frühzeitige Warnung  bei Einbruch, Brand, Gas, austretendem Wasser, technischen Defekten oder Bedrohung durch Dritte

Nutzen Sie eine Gefahrenwarnanlage – kurz GWA – als frühzeitiges Warnsystem, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Einsatzgebiete sind u.a. Wohnhäuser, Wohnungen und Räume bzw. Raumgruppen, die beruflich genutzt werden.

Was ist eine Gefahrenwarnanlage?

Was ist eine Gefahrenwarnanlage?

Gefahrenwarnanlage (GWA) nach DIN VDE V 0826-1

Erläuterung des Begriffs

Der Begriff „Gefahrenwarnanlage“ – oder auch Gefahrenmeldeanlage / Gefahrenmeldesystem – ist genau genommen ein Überbegriff für elektronische Systeme, die zur frühzeitigen Warnung bei Einbruch, Brand, austretendem Gas, ansteigendem Wasser sowie technischen Defekten und Bedrohung / Belästigung durch Dritte dienen und somit Personen- und Sachschäden vermeiden bzw. reduzieren sollen. Sie sind konform mit der geltenden VDE-Norm DIN VDE V 0826-1.

Zu Gefahrenwarnanlagen zählen u.a.

  • Einbruchmeldeanlagen (EMA) / Alarmanlagen
  • Brandwarnanlagen (BWA)
  • Brandmeldeanlagen (BMA)

Der Begriff „Gefahrenwarnanlage“ – oder auch Gefahrenmeldeanlage / Gefahrenmeldesystem – ist genau genommen ein Überbegriff für elektronische Systeme, die zur frühzeitigen Warnung bei Einbruch, Brand, austretendem Gas, ansteigendem Wasser sowie technischen Defekten und Bedrohung / Belästigung durch Dritte dienen und somit Personen- und Sachschäden vermeiden bzw. reduzieren sollen. Sie sind konform mit der geltenden VDE-Norm DIN VDE V 0826-1.

Zu Gefahrenwarnanlagen zählen u.a.

  • Einbruchmeldeanlagen (EMA) / Alarmanlagen
  • Brandwarnanlagen (BWA)
  • Brandmeldeanlagen (BMA)

Was gehört zu einer Gefahrenwarnanlage?

Was gehört zu einer Gefahrenwarnanlage?

Nach DIN VDE V 0826-1

Kernstück einer jeden Gefahrenwarnanlage ist die sog. Gefahrenmeldezentrale (GMZ), die im Grunde nichts anderes ist, als eine klassische Alarmzentrale in Funk, Draht oder Hybrid.

Komplettiert wird die GWA mit verschiedenen Meldern aus der Einbruchmeldetechnik, Melder zur Warnung vor Rauch und/oder Brand sowie Temperatur- und Wassermeldern.

Zur akustischen und optischen Warnung können Signalgeber für den Innen- und Außenbereich eingesetzt werden.

Neben der automatischen Detektionsmeldung im Alarmfall an die Zentrale durch einen Melder per Funk- oder BUS-Technik, kann beispielsweise bei einer Bedrohung oder Belästigung durch Dritte ein Alarm auch über sogenannte Druckknopfmelder manuell ausgelöst und somit andere Personen schnell gewarnt werden.

Optional kann ein Wählgerät in die Zentrale eingebaut werden, wodurch die Anbindung an eine App und/oder eine Aufschaltung an eine Notruf-Service-Leitstelle oder einen Wachdienst möglich ist.

Einsatzgebiete einer Gefahrenwarnanlage

Einsatzgebiete einer Gefahrenwarnanlage

Privat & Gewerbe

Gefahrenwarnanlagen werden in den drei folgenden Fällen eingesetzt, sofern keine Richtlinien, Verordnungen und Auflagen gelten, die auf andere Normen und Richtlinien (z.B. DIN 14675, DIN VDE 0833, DIN VDE V 0826-2) verweisen:

  • Wohnhäuser / (große) Mehrfamilienhäuser
  • Wohnungen und
  • Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung

Zu letzteren zählen Wohneinheiten, die gewerblich genutzt werden, beispielsweise als Arzt- oder Physiotherapie-Praxis, Versicherungs- oder Immobilienmaklerbüro, Werbeagentur oder Rechtsanwaltskanzlei. Die Vielfalt an Nutzungsmöglichkeiten ist groß.

Da diese Art von Nutzung noch kein Sonderbau, aber auch kein rein privat genutzter Wohnraum ist, gibt es aktuell keine Gesetzesgrundlage bspw. für den Brandschutz. Daher gibt es auch keine vorgeschriebene Notwendigkeit für eine Hausalarm-, Brandwarn- oder Brandmeldeanlage bzw. keine Heimrauchmelderpflicht. Gefahrenwarnanlagen decken die Grauzone zwischen Heimrauchmeldern und Hausalarmanlagen ab.

Sie möchten mehr erfahren?

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Da es bei Gefahrenwarnanlagen eine Vielzahl an Ausführungsmöglichkeiten gibt (nicht nur hinsichtlich der Anschlussart per Funk oder Draht), beraten wir Sie gerne persönlich und zeigen Ihnen die verschiedenen Varianten auf, die individuell zu Ihrer Anfrage passen.

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